Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2025/2026: Was Arbeitgeber in der Pflege jetzt wissen müssen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist das wichtigste Instrument Deutschlands, um dem akuten Pflegekräftemangel mit internationalen Fachkräften zu begegnen. Mit den Erweiterungen 2023 und den Anpassungen 2025 stehen Arbeitgebern in Kliniken, Pflegeheimen und ambulanten Diensten mehr Möglichkeiten als je zuvor offen – wenn man die Regelungen kennt und richtig nutzt.

Auf einen Blick: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet Pflegearbeitgebern seit 2023 erheblich erleichterten Zugang zu internationalen Fachkräften – besonders durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG und die Anerkennungspartnerschaft. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Regelungen für Pflegarbeitgeber.

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Was ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (kurz: FEG) trat in seiner ersten Fassung am 1. März 2020 in Kraft und wurde grundlegend am 18. November 2023 erweitert. Es regelt die Einwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU-Ländern) nach Deutschland.

Vor dem FEG war die Einwanderung für Nicht-EU-Bürger stark eingeschränkt. Das Gesetz hat die sogenannte Vorrangregelung für Fachkräfte aufgehoben – Arbeitgeber müssen in vielen Bereichen nicht mehr nachweisen, dass kein inländischer Bewerber verfügbar ist.

📅 Inkrafttreten

1. März 2020 (erste Version)
18. November 2023 (Erweiterung)

🎯 Ziel

Fachkräftemangel bekämpfen durch geregelte Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte

📋 Grundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG), insbesondere §§ 18a–18g sowie §81a

🌍 Gilt für

Alle Nicht-EU/EWR-Bürger – besonders relevant für MENA-Region, Asien, Balkan

Wichtigste Neuerungen 2023 und 2025

Die Reform 2023 – Ein Meilenstein

Die Reform 2023 war ein echter Paradigmenwechsel. Folgende Änderungen sind für Pflegearbeitgeber besonders relevant:

Anpassungen 2025

Im Jahr 2025 wurden weitere Vereinfachungen eingeführt:

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG ist das wichtigste Instrument für Pflegearbeitgeber, die international rekrutieren. Es ermöglicht eine deutlich schnellere Einreise als der normale Visumweg.

Kernvorteil: Beim §81a-Verfahren übernimmt die Ausländerbehörde die Koordination aller Behörden (Visumstelle, Anerkennungsbehörde, Bundesagentur für Arbeit). Dadurch können Bearbeitungszeiten von mehreren Jahren auf 4–8 Monate reduziert werden.

Schritt-für-Schritt: So funktioniert §81a

  1. 1

    Vollmacht erteilen (Arbeitgeber)

    Der Arbeitgeber beauftragt die zuständige Ausländerbehörde mit dem beschleunigten Verfahren und zahlt die Gebühr (411 €). Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer eine Vollmacht erteilt.

  2. 2

    Antrag auf Berufsanerkennung stellen

    Die Ausländerbehörde stellt gleichzeitig bei der Anerkennungsbehörde den Antrag auf Anerkennung des ausländischen Pflegeabschlusses. Im Pflegebereich: zuständig ist die jeweilige Landesbehörde.

  3. 3

    Prüfung durch Bundesagentur für Arbeit (sofern nötig)

    Bei reglementieren Berufen (Pflege ist reglementiert) wird die Bundesagentur für Arbeit in der Regel nicht gesondert eingeschaltet – die Berufsanerkennung ersetzt den BA-Prüfschritt.

  4. 4

    Visumtermin bei der Botschaft

    Die Ausländerbehörde übermittelt alle Unterlagen an die Botschaft. Der Fachkraft wird ein priorisierter Termin angeboten – deutlich schneller als im normalen Verfahren (Ziel: 3 Wochen).

  5. 5

    Einreise und Arbeitsbeginn

    Nach Visumerteilung kann die Fachkraft einreisen und die Arbeit aufnehmen – auch wenn die finale Anerkennungsentscheidung noch aussteht (Anerkennungspartnerschaft).

Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

KostenpositionBetragTräger
Gebühr §81a-Verfahren (Ausländerbehörde)411 €Arbeitgeber
Anerkennungsantrag100–200 € (je Bundesland)Arbeitgeber/Fachkraft
Visumgebühr75 €Fachkraft
Beglaubigte Übersetzungen200–500 €Fachkraft/Arbeitgeber
Deutschkurs (Ziel B2)1.500–4.000 €Arbeitgeber empfohlen
Gesamt (ca.)2.300–5.200 €Geteilt

Wichtig: Die Kosten für Sprachkurse trägt in der Praxis häufig der Arbeitgeber – entweder vollständig oder als Vorschuss. Dies ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis ein wichtiger Faktor für die erfolgreiche Rekrutierung.

Die Anerkennungspartnerschaft – Früher arbeiten, später anerkennen

Die Anerkennungspartnerschaft ist eine der wichtigsten Neuerungen des FEG 2023. Sie ermöglicht es Pflegekräften, bereits in Deutschland zu arbeiten, während das Anerkennungsverfahren noch läuft.

Voraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft:

Praxis-Tipp: Kombinieren Sie die Anerkennungspartnerschaft mit einer strukturierten Anpassungsqualifizierung im Betrieb. So lernt die Fachkraft die deutschen Standards kennen, während sie gleichzeitig produktiv arbeitet. Viele Krankenkassen bezuschussen solche Qualifizierungsprogramme.

Besonderheiten für die Pflegebranche

Reglementierter Beruf: Was das für Sie bedeutet

Pflege ist in Deutschland ein reglementierter Beruf – das bedeutet, dass die Berufsanerkennung zwingend erforderlich ist, bevor eine Person dauerhaft als Pflegefachkraft tätig werden darf. Anders als bei Nicht-Reglementierenden Berufen (z.B. IT-Fachkräfte) gibt es hier keine Ausnahmen.

Die Berufsanerkennung wird je nach Bundesland von unterschiedlichen Behörden durchgeführt:

BundeslandZuständige BehördeBearbeitungszeit (ca.)
BayernRegierung von Mittelfranken3–6 Monate
NRWBezirksregierung Münster4–8 Monate
Baden-WürttembergRegierungspräsidium Stuttgart3–5 Monate
BerlinLAGeSo Berlin4–6 Monate
HamburgBehörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales3–5 Monate
Sonstige BundesländerJeweilige Gesundheitsbehörde3–8 Monate

Sprachkenntnisse: Was ist gesetzlich gefordert?

Für Pflegefachkräfte gilt: Die Anerkennungsbehörde und das Berufsbild selbst erfordert grundsätzlich Sprachkenntnisse auf Niveau B2. Einige Bundesländer fordern für die Berufsurkunde zusätzlich einen berufsspezifischen Sprachnachweis (z.B. Telc B2 Pflege).

Besonders geeignete Herkunftsländer

Nicht alle Länder sind gleich gut für die Pflegekräftevermittlung geeignet. Folgende Länder haben sich in der Praxis bewährt:

LandPflegeausbildungSprachstandBesonderheit
Tunesien✅ VergleichbarOft bereits B1-B2Bilaterales Abkommen, aktives IQ-Netzwerk
Marokko✅ VergleichbarGut trainierbarGroßes Fachkräftepotential
Philippinen✅ International anerkanntSchnelle LernerHohe Motivation, Englisch als Basis
Indien⚠️ Bedingt vergleichbarVariiert starkGroßes Volumen, Anpassungsqualifizierung oft nötig
Serbien/Bosnien✅ Gut vergleichbarSchnelle DeutschlernerWestbalkan-Regelung (vereinfachtes Verfahren)
Ägypten⚠️ Bedingt vergleichbarGute LernbereitschaftWachsendes Potential

Was bedeutet das FEG konkret für Sie als Arbeitgeber?

✅ Rechtssicherheit

Das FEG schafft klare, geregelte Wege. Keine Graubereiche mehr – die Einstellung ausländischer Pflegekräfte ist vollständig legal und geregelt.

✅ Schnellere Besetzung

Durch §81a statt normales Visumverfahren: 4–8 Monate statt 1–3 Jahre. Ihr Fachkräftemangel kann deutlich schneller behoben werden.

✅ Planungssicherheit

Anerkennungspartnerschaft ermöglicht frühen Arbeitsbeginn. Die Stelle ist besetzt, während das Verfahren noch läuft.

✅ Fördermöglichkeiten

Sprachkurse, Qualifizierungsmaßnahmen und Integration können durch Bundesmittel, Bundesagentur und Krankenkassen mitfinanziert werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz? +
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist ein deutsches Gesetz, das die Einwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten erleichtert. Es wurde 2020 eingeführt und 2023 erheblich erweitert. Für die Pflege bietet es besondere Wege wie das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG und die Anerkennungspartnerschaft.
Wie lange dauert das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a? +
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG soll innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen sein – von der Antragstellung bis zur Einreise. In der Praxis dauert es je nach Land, Botschafts-Wartezeiten und Anerkennungsbehörde 4–8 Monate. Ohne §81a können Verfahren 12–36 Monate dauern.
Was kostet das Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber? +
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kostet den Arbeitgeber eine einmalige Gebühr von 411 Euro bei der Ausländerbehörde. Hinzu kommen Kosten für Anerkennungsanträge (100–200 €), Übersetzungen (200–500 €) und Sprachkurse (1.500–4.000 €). Die Gesamtkosten liegen typischerweise bei 2.300–5.200 € pro Fachkraft.
Brauchen Pflegekräfte aus dem Ausland einen anerkannten Abschluss? +
Ja, für eine dauerhafte Tätigkeit als Pflegefachkraft ist die Berufsanerkennung Pflicht – Pflege ist ein reglementierter Beruf. Mit der Anerkennungspartnerschaft kann die Fachkraft jedoch schon während des Anerkennungsverfahrens arbeiten, wenn ein entsprechender Vertrag und Qualifizierungsplan vorliegen.
Welche Sprachkenntnisse brauchen internationale Pflegekräfte? +
Für die Berufsanerkennung ist in der Regel B2 Deutsch erforderlich. Einige Bundesländer verlangen zusätzlich einen berufsspezifischen Nachweis (z.B. Telc B2 Pflege oder OSD). Für die Einreise und die Anerkennungspartnerschaft kann B1 ausreichen – der Arbeitgeber verpflichtet sich dann zur Förderung des B2-Abschlusses.
Kann ich als kleines Pflegeheim internationale Fachkräfte einstellen? +
Ja. Das FEG und das §81a-Verfahren stehen jedem Arbeitgeber offen – unabhängig von der Betriebsgröße. Für kleine Einrichtungen empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Personalvermittler wie FID, der alle bürokratischen Schritte übernimmt und begleitet.

Ihre nächsten Schritte als Arbeitgeber

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage – die Umsetzung erfordert jedoch Erfahrung und Kenntnis der Behördenwege. Folgende Schritte empfehlen wir:

  1. Bedarf definieren: Wie viele Stellen sind offen? Welche Qualifikationen werden benötigt?
  2. Bundesland prüfen: Welche Anerkennungsbehörde ist zuständig? Welche Sprachanforderungen gelten?
  3. Vermittler beauftragen: Ein erfahrener Partner kennt die Behördenwege, vorgeprüfte Kandidaten und alle Fallstricke.
  4. §81a-Verfahren einleiten: Bei der lokalen Ausländerbehörde das beschleunigte Verfahren beantragen.
  5. Integration vorbereiten: Unterkunft, Mentoring, Sprachförderung im Betrieb organisieren.

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