Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist das wichtigste Instrument Deutschlands, um dem akuten Pflegekräftemangel mit internationalen Fachkräften zu begegnen. Mit den Erweiterungen 2023 und den Anpassungen 2025 stehen Arbeitgebern in Kliniken, Pflegeheimen und ambulanten Diensten mehr Möglichkeiten als je zuvor offen – wenn man die Regelungen kennt und richtig nutzt.
Auf einen Blick: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet Pflegearbeitgebern seit 2023 erheblich erleichterten Zugang zu internationalen Fachkräften – besonders durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG und die Anerkennungspartnerschaft. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Regelungen für Pflegarbeitgeber.
Was ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (kurz: FEG) trat in seiner ersten Fassung am 1. März 2020 in Kraft und wurde grundlegend am 18. November 2023 erweitert. Es regelt die Einwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU-Ländern) nach Deutschland.
Vor dem FEG war die Einwanderung für Nicht-EU-Bürger stark eingeschränkt. Das Gesetz hat die sogenannte Vorrangregelung für Fachkräfte aufgehoben – Arbeitgeber müssen in vielen Bereichen nicht mehr nachweisen, dass kein inländischer Bewerber verfügbar ist.
📅 Inkrafttreten
1. März 2020 (erste Version)
18. November 2023 (Erweiterung)
🎯 Ziel
Fachkräftemangel bekämpfen durch geregelte Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte
📋 Grundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG), insbesondere §§ 18a–18g sowie §81a
🌍 Gilt für
Alle Nicht-EU/EWR-Bürger – besonders relevant für MENA-Region, Asien, Balkan
Wichtigste Neuerungen 2023 und 2025
Die Reform 2023 – Ein Meilenstein
Die Reform 2023 war ein echter Paradigmenwechsel. Folgende Änderungen sind für Pflegearbeitgeber besonders relevant:
- Anerkennungspartnerschaft: Pflegekräfte können bereits einreisen und arbeiten, während die Anerkennung ihres Abschlusses noch läuft – sofern ein Arbeitsvertrag und die Zusage des Arbeitgebers vorliegen.
- Erweiterung des §81a AufenthG: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wurde ausgeweitet und schneller gemacht (Ziel: 4 Monate).
- Westbalkan-Regelung ausgeweitet: Mehr Länder des Westbalkans wurden in die vereinfachte Arbeitsmigration einbezogen.
- Chancenkarte eingeführt: Fachkräfte können zur Jobsuche nach Deutschland kommen (kein direkter Pflegebezug, aber relevant für den Markt).
Anpassungen 2025
Im Jahr 2025 wurden weitere Vereinfachungen eingeführt:
- Digitale Antragswege bei der Ausländerbehörde wurden ausgebaut
- Bilaterale Anwerbeabkommen mit weiteren MENA-Staaten in Kraft getreten
- Erweiterte Beratungsangebote durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
- Verkürzung von Botschafts-Wartezeiten durch zusätzliche Kapazitäten
- Anerkennungsberatung: kostenlose Erstberatung für Arbeitgeber bei IQ-Netzwerken
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG ist das wichtigste Instrument für Pflegearbeitgeber, die international rekrutieren. Es ermöglicht eine deutlich schnellere Einreise als der normale Visumweg.
Kernvorteil: Beim §81a-Verfahren übernimmt die Ausländerbehörde die Koordination aller Behörden (Visumstelle, Anerkennungsbehörde, Bundesagentur für Arbeit). Dadurch können Bearbeitungszeiten von mehreren Jahren auf 4–8 Monate reduziert werden.
Schritt-für-Schritt: So funktioniert §81a
-
1
Vollmacht erteilen (Arbeitgeber)
Der Arbeitgeber beauftragt die zuständige Ausländerbehörde mit dem beschleunigten Verfahren und zahlt die Gebühr (411 €). Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer eine Vollmacht erteilt.
-
2
Antrag auf Berufsanerkennung stellen
Die Ausländerbehörde stellt gleichzeitig bei der Anerkennungsbehörde den Antrag auf Anerkennung des ausländischen Pflegeabschlusses. Im Pflegebereich: zuständig ist die jeweilige Landesbehörde.
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3
Prüfung durch Bundesagentur für Arbeit (sofern nötig)
Bei reglementieren Berufen (Pflege ist reglementiert) wird die Bundesagentur für Arbeit in der Regel nicht gesondert eingeschaltet – die Berufsanerkennung ersetzt den BA-Prüfschritt.
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4
Visumtermin bei der Botschaft
Die Ausländerbehörde übermittelt alle Unterlagen an die Botschaft. Der Fachkraft wird ein priorisierter Termin angeboten – deutlich schneller als im normalen Verfahren (Ziel: 3 Wochen).
-
5
Einreise und Arbeitsbeginn
Nach Visumerteilung kann die Fachkraft einreisen und die Arbeit aufnehmen – auch wenn die finale Anerkennungsentscheidung noch aussteht (Anerkennungspartnerschaft).
Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
| Kostenposition | Betrag | Träger |
|---|---|---|
| Gebühr §81a-Verfahren (Ausländerbehörde) | 411 € | Arbeitgeber |
| Anerkennungsantrag | 100–200 € (je Bundesland) | Arbeitgeber/Fachkraft |
| Visumgebühr | 75 € | Fachkraft |
| Beglaubigte Übersetzungen | 200–500 € | Fachkraft/Arbeitgeber |
| Deutschkurs (Ziel B2) | 1.500–4.000 € | Arbeitgeber empfohlen |
| Gesamt (ca.) | 2.300–5.200 € | Geteilt |
Wichtig: Die Kosten für Sprachkurse trägt in der Praxis häufig der Arbeitgeber – entweder vollständig oder als Vorschuss. Dies ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis ein wichtiger Faktor für die erfolgreiche Rekrutierung.
Die Anerkennungspartnerschaft – Früher arbeiten, später anerkennen
Die Anerkennungspartnerschaft ist eine der wichtigsten Neuerungen des FEG 2023. Sie ermöglicht es Pflegekräften, bereits in Deutschland zu arbeiten, während das Anerkennungsverfahren noch läuft.
Voraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft:
- Die Fachkraft hat einen Pflegeabschluss aus dem Ausland, der anerkannt werden soll
- Der Arbeitgeber stellt einen Ausbildungsplan auf (wie Defizite ausgeglichen werden)
- Es liegt ein konkreter Arbeitsvertrag vor
- Der Antrag auf Anerkennung wurde bereits gestellt
Praxis-Tipp: Kombinieren Sie die Anerkennungspartnerschaft mit einer strukturierten Anpassungsqualifizierung im Betrieb. So lernt die Fachkraft die deutschen Standards kennen, während sie gleichzeitig produktiv arbeitet. Viele Krankenkassen bezuschussen solche Qualifizierungsprogramme.
Besonderheiten für die Pflegebranche
Reglementierter Beruf: Was das für Sie bedeutet
Pflege ist in Deutschland ein reglementierter Beruf – das bedeutet, dass die Berufsanerkennung zwingend erforderlich ist, bevor eine Person dauerhaft als Pflegefachkraft tätig werden darf. Anders als bei Nicht-Reglementierenden Berufen (z.B. IT-Fachkräfte) gibt es hier keine Ausnahmen.
Die Berufsanerkennung wird je nach Bundesland von unterschiedlichen Behörden durchgeführt:
| Bundesland | Zuständige Behörde | Bearbeitungszeit (ca.) |
|---|---|---|
| Bayern | Regierung von Mittelfranken | 3–6 Monate |
| NRW | Bezirksregierung Münster | 4–8 Monate |
| Baden-Württemberg | Regierungspräsidium Stuttgart | 3–5 Monate |
| Berlin | LAGeSo Berlin | 4–6 Monate |
| Hamburg | Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales | 3–5 Monate |
| Sonstige Bundesländer | Jeweilige Gesundheitsbehörde | 3–8 Monate |
Sprachkenntnisse: Was ist gesetzlich gefordert?
Für Pflegefachkräfte gilt: Die Anerkennungsbehörde und das Berufsbild selbst erfordert grundsätzlich Sprachkenntnisse auf Niveau B2. Einige Bundesländer fordern für die Berufsurkunde zusätzlich einen berufsspezifischen Sprachnachweis (z.B. Telc B2 Pflege).
- B1: Für Einreise und erste Beschäftigung (z.B. unter Anerkennungspartnerschaft) oft ausreichend
- B2 Allgemein: Grundvoraussetzung für die Berufsanerkennung
- B2 Pflege (Telc/OSD): In einigen Bundesländern zusätzlich verlangt
- C1: Für Führungspositionen und Intensivpflege empfohlen
Besonders geeignete Herkunftsländer
Nicht alle Länder sind gleich gut für die Pflegekräftevermittlung geeignet. Folgende Länder haben sich in der Praxis bewährt:
| Land | Pflegeausbildung | Sprachstand | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Tunesien | ✅ Vergleichbar | Oft bereits B1-B2 | Bilaterales Abkommen, aktives IQ-Netzwerk |
| Marokko | ✅ Vergleichbar | Gut trainierbar | Großes Fachkräftepotential |
| Philippinen | ✅ International anerkannt | Schnelle Lerner | Hohe Motivation, Englisch als Basis |
| Indien | ⚠️ Bedingt vergleichbar | Variiert stark | Großes Volumen, Anpassungsqualifizierung oft nötig |
| Serbien/Bosnien | ✅ Gut vergleichbar | Schnelle Deutschlerner | Westbalkan-Regelung (vereinfachtes Verfahren) |
| Ägypten | ⚠️ Bedingt vergleichbar | Gute Lernbereitschaft | Wachsendes Potential |
Was bedeutet das FEG konkret für Sie als Arbeitgeber?
✅ Rechtssicherheit
Das FEG schafft klare, geregelte Wege. Keine Graubereiche mehr – die Einstellung ausländischer Pflegekräfte ist vollständig legal und geregelt.
✅ Schnellere Besetzung
Durch §81a statt normales Visumverfahren: 4–8 Monate statt 1–3 Jahre. Ihr Fachkräftemangel kann deutlich schneller behoben werden.
✅ Planungssicherheit
Anerkennungspartnerschaft ermöglicht frühen Arbeitsbeginn. Die Stelle ist besetzt, während das Verfahren noch läuft.
✅ Fördermöglichkeiten
Sprachkurse, Qualifizierungsmaßnahmen und Integration können durch Bundesmittel, Bundesagentur und Krankenkassen mitfinanziert werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Ihre nächsten Schritte als Arbeitgeber
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage – die Umsetzung erfordert jedoch Erfahrung und Kenntnis der Behördenwege. Folgende Schritte empfehlen wir:
- Bedarf definieren: Wie viele Stellen sind offen? Welche Qualifikationen werden benötigt?
- Bundesland prüfen: Welche Anerkennungsbehörde ist zuständig? Welche Sprachanforderungen gelten?
- Vermittler beauftragen: Ein erfahrener Partner kennt die Behördenwege, vorgeprüfte Kandidaten und alle Fallstricke.
- §81a-Verfahren einleiten: Bei der lokalen Ausländerbehörde das beschleunigte Verfahren beantragen.
- Integration vorbereiten: Unterkunft, Mentoring, Sprachförderung im Betrieb organisieren.
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