Inhalt

  1. Was ist §81a AufenthG?
  2. Reguläres vs. beschleunigtes Verfahren
  3. Schritt-für-Schritt-Ablauf
  4. Fristen und Zeitrahmen
  5. Kosten für Arbeitgeber
  6. Voraussetzungen für Pflegekräfte
  7. Praxistipps für Einrichtungen
  8. Wie FID den Prozess übernimmt

Viele Pflegeheime, Kliniken und ambulante Dienste kennen das Problem: Eine qualifizierte Pflegekraft aus Tunesien, Marokko oder einem anderen Drittstaat ist gefunden – doch die Einreise dauert Monate, manchmal über ein Jahr. §81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde genau dafür geschaffen: um diesen Prozess erheblich zu beschleunigen und für Arbeitgeber planbar zu machen.

Dieser Artikel erklärt das Verfahren Schritt für Schritt – verständlich, praxisnah und ohne juristische Fachsprache.

1. Was ist §81a AufenthG?

§81a AufenthG (Aufenthaltsgesetz) regelt das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren – ein spezielles Einwanderungsverfahren, das 2020 im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes eingeführt und 2024 im Zuge der FEG-Novelle erheblich ausgebaut wurde.

Das Kernprinzip: Anstatt dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber separat verschiedene Behörden kontaktieren müssen, übernimmt die Ausländerbehörde am Wohnort des künftigen Arbeitgebers die Koordination aller beteiligten Stellen – und ist an gesetzlich festgelegte Fristen gebunden.

💡 Kernvorteil: Beim beschleunigten Fachkräfteverfahren handelt die Ausländerbehörde als zentrale Koordinationsstelle. Sie kommuniziert mit der Anerkennungsbehörde, der Bundesagentur für Arbeit und der Botschaft – der Arbeitgeber hat nur einen Ansprechpartner.

2. Reguläres vs. beschleunigtes Verfahren im Vergleich

Merkmal Reguläres Verfahren §81a – Beschleunigt
Koordination Antragsteller koordiniert selbst Ausländerbehörde koordiniert alles
Typische Dauer 12–18 Monate 4–6 Monate
Frist für Behörden Keine gesetzliche Frist Gesetzlich festgelegte Fristen
Antragsteller Arbeitnehmer (im Herkunftsland) Arbeitgeber in Deutschland
Kosten ca. 75–150 € Visumgebühren 411 € Gebühr (Arbeitgeber zahlt)
Anerkennungsverfahren Separat, zusätzliche Zeit Wird integriert koordiniert
Planbarkeit Niedrig – viele Unbekannte Hoch – klare Zeitlinie

3. Schritt-für-Schritt-Ablauf des Verfahrens

Vollmacht und Antragstellung beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber in Deutschland stellt bei der zuständigen Ausländerbehörde den Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren – inklusive Stellenbeschreibung, Arbeitsvertrag (aufschiebend bedingt) und Nachweis der Arbeitgeberverantwortlichkeit.

Ausländerbehörde übernimmt Koordination

Die Ausländerbehörde informiert die zuständige Anerkennungsbehörde, die Bundesagentur für Arbeit und die deutsche Botschaft im Herkunftsland. Sie setzt Fristen für alle Beteiligten.

Anerkennungsverfahren

Parallel wird geprüft, ob der ausländische Pflegeabschluss dem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist (Vollanerkennung) oder Anpassungsmaßnahmen nötig sind. Bei Pflegekräften aus Tunesien und Marokko ist oft eine Vollanerkennung oder Anerkennung mit kurzem Qualifizierungsaufwand möglich.

Bundesagentur für Arbeit prüft Arbeitsbedingungen

Die BA prüft innerhalb festgelegter Fristen, ob die angebotenen Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit) mit den deutschen Standards für die Stelle vergleichbar sind (Gleichwertigkeitsprüfung).

Visumtermin an der deutschen Botschaft

Die Botschaft im Herkunftsland erhält alle nötigen Informationen direkt von der Ausländerbehörde und vereinbart einen beschleunigten Visumtermin mit der Fachkraft.

Visumserteilung und Einreise

Nach erfolgreicher Prüfung wird das Visum erteilt. Die Fachkraft reist ein, die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung wird von der Ausländerbehörde ausgestellt.

4. Fristen und realistischer Zeitrahmen

4
Wochen
Frist für Ausländerbehörde (Eingangsbestätigung + erste Bearbeitung)
8
Wochen
Frist für Anerkennungsbehörde (Entscheidung über Gleichwertigkeit)
4
Wochen
Frist für Bundesagentur für Arbeit (Zustimmungsprüfung)
4–6
Monate
Gesamtdauer (inkl. Visumtermin und Einreise)

⚠️ Hinweis: Die Fristen sind gesetzlich vorgeschrieben – bedeuten aber nicht, dass alle Behörden sie stets einhalten. In der Praxis kann die tatsächliche Dauer je nach Bundesland und Auslastung der Behörden variieren. FID begleitet den Prozess aktiv, um Verzögerungen zu minimieren.

5. Kosten für Arbeitgeber

Das beschleunigte Verfahren ist gebührenpflichtig. Die wichtigsten Kostenposten:

Insgesamt sind Gesamtkosten von ca. 700–1.100 Euro realistisch – weit weniger als die Kosten einer einzigen Monats-Zeitarbeitslösung. Viele Arbeitgeber übernehmen diese Kosten vollständig als Investition in die Personalgewinnung.

6. Voraussetzungen für Pflegekräfte

Damit das beschleunigte Fachkräfteverfahren genutzt werden kann, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

Berufliche Qualifikation

Deutschkenntnisse

Konkretes Arbeitsangebot

7. Praxistipps für Pflegeeinrichtungen

Aus unserer Erfahrung mit über 100 erfolgreichen Vermittlungen empfehlen wir folgende Schritte:

  1. Frühzeitig mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen: Klären Sie schon vor der Kandidatenauswahl, ob Ihre Behörde das beschleunigte Verfahren aktiv anbietet und welche Formulare genutzt werden.
  2. Unterlagen vorausschauend zusammenstellen: Handelsregisterauszug, Stellenbeschreibung, Arbeitsvertrag – alles vorbereiten, bevor der Antrag gestellt wird.
  3. Qualifizierte Kandidaten vorauswählen: Nicht jede ausländische Pflegekraft erfüllt die Voraussetzungen. Lassen Sie Kandidaten vorab durch einen Fachmann prüfen.
  4. Anerkennungsverfahren nicht unterschätzen: Je nach Bundesland und Herkunftsland kann die Anerkennungsbehörde ein eigenes Verfahren einleiten. Planen Sie dies in Ihren Zeitplan ein.
  5. Professionelle Begleitung einschalten: Ein erfahrener Vermittler wie FID kennt die behördenspezifischen Gepflogenheiten und kann Verzögerungen antizipieren.

8. Wie FID den Prozess übernimmt

FID Personalvermittlung ist auf die Vermittlung internationaler Pflegekräfte spezialisiert und begleitet das beschleunigte Fachkräfteverfahren end-to-end:

Ihr Aufwand als Einrichtung: ein Erstgespräch, die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags und die Antragstellung. Den Rest übernehmen wir.

§81a AufenthG nutzen – mit FID an Ihrer Seite

Wir kennen das Verfahren, die Behörden und die Kandidaten. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre offenen Stellen besetzen.

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Quellen: §81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung des FEG 2024, Bundesministerium des Innern und für Heimat, Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt Fachkräfteverfahren, BAMF – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (Stand: 2025)