Inhalt

  1. Warum ist Anerkennung nötig?
  2. Zuständige Behörden
  3. Anerkennung nach Herkunftsland
  4. Ablauf der Gleichwertigkeitsprüfung
  5. Mögliche Ergebnisse
  6. Erforderliche Unterlagen
  7. Dauer und Kosten
  8. Beschäftigung während des Verfahrens

Die Pflegeausbildung in Deutschland ist staatlich reguliert. Das bedeutet: Wer als Pflegefachkraft in Deutschland arbeiten möchte, benötigt einen staatlich anerkannten Berufsabschluss – oder die Anerkennung eines gleichwertigen ausländischen Abschlusses. Für Arbeitgeber und Kandidaten ist das Anerkennungsverfahren oft der wichtigste, aber auch komplexeste Teil des gesamten Einstellungsprozesses.

Dieser Leitfaden erklärt, wie das Verfahren abläuft, was es für Einrichtungen bedeutet und wie FID Personalvermittlung dabei unterstützt.

1. Warum ist Anerkennung zwingend nötig?

In Deutschland sind Pflegeberufe reglementierte Berufe – das heißt, die Ausübung ist rechtlich an eine Berufszulassung geknüpft. Wer ohne Anerkennung als examinierte Pflegekraft tätig wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, und der Arbeitgeber trägt das volle Haftungsrisiko.

Die rechtliche Grundlage ist das Pflegeberufegesetz (PflBG), das 2020 die generalistische Pflegeausbildung in Deutschland vereinheitlicht hat. Seither prüfen Anerkennungsbehörden ausländische Abschlüsse auf Basis dieser einheitlichen Standards.

💡 Wichtig für Arbeitgeber: Ohne Anerkennung darf eine ausländische Pflegekraft nicht als examinierte Pflegefachkraft eingesetzt werden. Eine Anstellung als Pflegehilfskraft ist jedoch möglich – und oft der erste Schritt, während das Anerkennungsverfahren läuft.

2. Zuständige Behörden – wer ist zuständig?

Die Anerkennung ist Ländersache. Jedes Bundesland hat eigene Anerkennungsbehörden, die meist bei den Landesgesundheitsministerien, Regierungspräsidien oder Landesämtern für Gesundheit angesiedelt sind.

Einige Beispiele:

Maßgeblich ist das Bundesland, in dem die Fachkraft künftig arbeiten soll. Wer seinen zukünftigen Arbeitsort noch nicht kennt, kann den Antrag bei einer Behörde stellen und den Vorgang ggf. später auf ein anderes Bundesland übertragen lassen.

3. Anerkennung nach Herkunftsland

🇹🇳

Tunesien

Diplôme d'infirmier/infirmière (staatlich): 3–4-jährige Ausbildung. Hohe Anerkennungsquote. Oft Vollanerkennung oder kurzer Anpassungslehrgang (3–6 Monate).

✅ Hohe Anerkennungsquote
🇲🇦

Marokko

Infirmier diplômé d'État: 3-jährige staatliche Ausbildung. Generell anerkennungsfähig. Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung je nach Bundesland häufig erforderlich.

✅ Anerkennungsfähig
🇮🇳

Indien

B.Sc. Nursing (4 Jahre) oder GNM (3 Jahre): Beide anerkennungsfähig. B.Sc. oft Vollanerkennung möglich. GNM häufiger mit Anpassungsmaßnahme.

✅ Anerkennungsfähig
🇵🇭

Philippinen

Bachelor of Science in Nursing (4 Jahre): Sehr gut anerkennungsfähig, oft direkte Anerkennung. Deutschkenntnisse B2 häufig die größere Hürde.

✅ Sehr gut anerkennungsfähig
🇹🇷

Türkei

Hemşirelik Lisansı (4 Jahre): Gut anerkennungsfähig als EU-Anrainer mit langer Geschichte der Fachkräftevermittlung nach Deutschland.

✅ Anerkennungsfähig
🇧🇦

Bosnien / Serbien

4-jährige Pflegeausbildungen: Sehr gute Anerkennungsquoten aufgrund historisch ähnlicher Ausbildungsstandards in der Region.

✅ Sehr gute Quote

4. Ablauf der Gleichwertigkeitsprüfung

Das Anerkennungsverfahren folgt einem klar definierten Ablauf:

  1. Antragstellung: Der Antrag auf Anerkennung wird bei der zuständigen Behörde des Zielbundeslands eingereicht – meist durch die Pflegekraft selbst oder (beim beschleunigten Verfahren nach §81a AufenthG) durch den Arbeitgeber.
  2. Vollständigkeitsprüfung: Die Behörde prüft, ob alle Unterlagen vorliegen und – bei Bedarf – ob beglaubigte Übersetzungen vorgelegt wurden.
  3. Inhaltliche Prüfung: Die Prüfer vergleichen Ausbildungsinhalte, Stundenzahl, Praktika und Kompetenzen des ausländischen Abschlusses mit den deutschen Standards nach PflBG.
  4. Entscheidung: Die Behörde stellt einen Bescheid aus – entweder Vollanerkennung, Anerkennung mit Anpassungsmaßnahme oder Ablehnung (sehr selten bei oben genannten Ländern).

5. Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

✅ Volle Gleichwertigkeit

Der ausländische Abschluss entspricht vollständig dem deutschen Standard. Die Pflegekraft erhält direkt die Berufszulassung.

⚠️ Wesentliche Unterschiede – Anpassung nötig

Es bestehen inhaltliche Lücken. Die Pflegekraft wählt zwischen einem Anpassungslehrgang (3–12 Monate) oder einer Kenntnisprüfung.

🔄 Vorbehaltliche Anerkennung

Die Fachkraft darf unter Aufsicht arbeiten, während das Verfahren noch läuft. Wichtig: Voraussetzung ist ein aktiver Anerkennungsantrag.

Anpassungslehrgang vs. Kenntnisprüfung – was ist besser?

Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Qualifizierungsmaßnahme in einer deutschen Pflegeeinrichtung (1–12 Monate), die unter Aufsicht absolviert wird. Der Vorteil: Die Fachkraft arbeitet und lernt gleichzeitig – und der Arbeitgeber kennt sie bereits bei Abschluss des Lehrgangs gut.

Die Kenntnisprüfung ist eine theoretische und praktische Prüfung, die die fehlenden Kompetenzen nachweist. Sie ist kürzer, aber anspruchsvoller – gut für Kandidaten mit starker Berufserfahrung.

6. Erforderliche Unterlagen

Checkliste: Typische Unterlagen für den Anerkennungsantrag

💡 Tipp: Apostille und beglaubigte Übersetzungen müssen von staatlich anerkannten Übersetzern stammen. FID koordiniert diese Schritte und kennt die Anforderungen der einzelnen Bundesländer genau.

7. Dauer und Kosten

Gesetzliche Frist: Anerkennungsbehörden sind verpflichtet, innerhalb von 4 Monaten nach vollständiger Antragstellung zu entscheiden (§ 16 BQFG). In der Praxis kann dies je nach Bundesland und Auslastung länger dauern – 3 bis 8 Monate sind realistisch.

Kosten: Die Anerkennungsgebühren variieren je nach Bundesland und liegen typischerweise zwischen 100 und 300 Euro. Hinzu kommen Übersetzungskosten (je nach Umfang 150–500 Euro) und ggf. Beglaubigungskosten im Herkunftsland.

8. Beschäftigung während des Anerkennungsverfahrens

Viele Einrichtungen möchten die Pflegekraft nicht erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens einsetzen. Das ist möglich – unter bestimmten Voraussetzungen:

FID klärt für jede Einrichtung individuell, welche Beschäftigungsform während des Verfahrens möglich und sinnvoll ist – und hält alle rechtlichen Anforderungen ein.

Anerkennung von Anfang an richtig angehen

FID begleitet Pflegekräfte und Einrichtungen durch das gesamte Anerkennungsverfahren – von der Vorprüfung bis zur Berufszulassung.

Jetzt kostenlos beraten lassen →

Quellen: Pflegeberufegesetz (PflBG) 2020, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), Bundesministerium für Gesundheit, Anerkennungs-Finder BIBB (anabin.de), FEG 2024